In Oberösterreich ist die Anzahl und die Fristen durch das Luftreinhalte- u. Energietechnikgesetz geregelt.
Der Rauchfangkehrer kommt, abhängig vom eingesetzten Brennstoff und der Heizungsleistung, monatlich bis 1x jährlich.
zum Nachlesen:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz Novelle (§ 32 – bzw. Anlage 3 und 4)
sowie Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2012
In Oberösterreich ist die Entlohnung des Rauchfangkehrers ebenfalls gesetzlich geregelt. Bestimmt wird der Preis durch die Leistung, die Höhe und die Anzahl der Kehrungen pro Jahr. Da der Rauchfangkehrertarif sehr kompliziert und verschiedene Ausnahmen hat, empfiehlt es sich bei Unklarheiten Ihren Rauchfangkehrer zu kontaktieren und bei Streitigkeiten die Schlichtungsstelle der Innung anzurufen. So können eventuelle Fehler (muss ja nicht mutwillig sein) gefunden aber auf jeden Fall die Rechnung erklärt werden.
Die Kehrung der Rauchfänge wegen des Russbelages ist nicht mehr unsere primäre Aufgabe. Bei der Kehrung wird der Fang auf eventuelle Verrussung (Brennstörung in Sicht?), Bauschäden, Versottung oder andere technische Gegebenheiten überprüft. Aus diesem Grund wurden ja bereits vor einigen Jahren die Kehrfristen vorausschauend gestreckt.
In Oberösterreich sind die Kehrgebiete so eingeteilt das mindestens 2 Betriebe in diesem Gebiet tätig sind. Bei Unstimmigkeiten kann der Rauchfangkehrer (nur in den Sommermonaten) gewechselt werden.
Um zu vermeiden, dass Kunden wegen einer Mängelmeldung den Rauchfangkehrer wechseln, ist vom alten Rauchfangkehrer ein Bericht über das Haus und den dort vorgefundenen Mängel anzufordern, der dem neuen Rauchfangkehrermeister, der Gemeinde/dem Magistrat und dem Kunden übergeben wird.
Durch die (meistens) längeren Anfahrtswege ist beim neuen Rauchfangkehrer mit Mehrkosten zu rechnen!
Wir empfehlen vorher ein Angebot (Preise sind per Verordnung geregelt) einzuholen.
Sprechen Sie noch vor dem Kauf mit Ihrem Rauchfangkehrer. Er sagt Ihnen ob ein Rauchfang für diese Feuerstättenart verwendbar ist bzw. welche Massnahmen nötig sind um die Feuerstätte gefahrlos betreiben zu können. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass gewissen Abstände zu brennbaren Teilen eingehalten werden und dass unter und vor der Ofentür ein unbrennbarer Boden vorhanden ist und das der Rauchfang mängelfrei und benutzbar ist.
In Oberösterreich sind alle Feuerstätten in gewissen Zeitabständen zu überprüfen. Diese Überprüfung und deren Fristen sind wieder im LuftREnTG geregelt (siehe oben). Und in der HABV (Heizungsanlagen- u. Brennstoffverordnung) bzw. Gassicherheitsverordnung genauer definiert. Es dürfen nur vom Land OÖ zugelassene Personen bzw. Firmen diese Überprüfung durchführen und in einem (3-seitiger) Bericht (festgelegte Form) festzuhalten. Bei der Überprüfung wird die Feuerstätte und der Aufstellungs-/Heizraum auf brandgefährliche Mängel kontrolliert und eine Abgasmessung (ab 15 KW) durchgeführt. Das Ergebniss dieser Überprüfung ist in dem bereits erwähnten Bericht festgeschrieben den der Rauchfangkehrer (zwingend) bei den Kehrarbeiten kontrollieren muss. Es empfiehlt sich eine Kopie des Berichtes zu übergeben. Kann der Rauchfangkehrer keinen Bericht vorfinden, ist er verpflichtet dies bei der Gemeinde/dem Magistrat zu berichten. Diese unpopuläre Aufgabe obliegt dem Rauchfangkehrer alleine (daher nochgewisse Schutzmechanismen). Die Überprüfung kann dieser (meist günstiger) aber auch anbieten wenn er eine Prüfernummer des Landes OÖ erhalten hat.