Die zusammenfassende Kurzfassung besagt, daß Personen die eine Feuerstätte in Betrieb nehmen wollen, sich vorher mit dem/der Rauchfangkehrer/in in Verbindung setzen müssen. Der/die Rauchfangkehrer/in überprüft den Fang auf Brandsicherheit und Dichtheit, ob er für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist und eine gültige Zulassung aufweist (Befundung). Bei positiver Befundung darf die Feuerstätte benutzt werden.
Gemäß Oö. LuftREnTG – ANLAGE 3 – Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z. 1 hat der/die Rauchfangkehrer/in die Fänge und Verbindungsstücke nach den dort festgelegten Fristen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen. Das heißt, daß eine Reinigung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern vom Rauchfangkehrer zu entscheiden ist. Das Reinigen ist so durchzuführen, daß die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.Wird bei dieser Überprüfung eine Verpechung festgestellt, so daß die Gefahr einer Selbstentzündung besteht und diese mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden kann, besteht die Verpflichtung für den/die Rauchfangkehrer/in den Fang gemäß den geltenden Richtlinien auszubrennen. Deshalb und auch um andere Schäden wie Baumängel und Kondensatschäden rechtzeitig erkennen zu können, ist es notwendig und sinnvoll, daß bei den Fängen im Normfall am Dachboden Überprüfungsöffnungen angebracht, oder sichere Zugänge zu den Fangmündung gemacht werden.
Die Dichtheitsprüfung von der Erstinbetriebnahme ist bei Unterdruckfängen alle 10 Jahre, bei Überdruckfängen (von Brennwertfeuerstätten) alle 5 Jahre zu wiederholen.
Die Arbeit des Rauchfangkehrers wird von Anfang bis zum Ende von Gesetzen Verordnungen und Normen bestimmt.
- WIE OFT darf der Rauchfangkehrer kommen
- WIEVIEL darf er verrechnen
- WAS darf und was MUSS er machen …
Für alles gibt es einen rechtlichen Hintergrund.
Deshalb erfahren Sie hier die Grundlagen bzw. die Arbeitsschritte welche bei den einzelnen Tätigkeiten durchzuführen sind.